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§4 BKrFQV: Die Kenntnisbereiche der BKF-Weiterbildung erklärt
CUB3SOFT-Redaktion · Aktualisiert am 3. Juni 2026 · Lesezeit ca. 5 Min.
Die Weiterbildung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern ist in der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) geregelt. Wer Schulungen plant, muss wissen, wie die Kenntnisbereiche aufgebaut sind und welche Anrechnungsregeln gelten – sonst wird eine Weiterbildung im Zweifel nicht anerkannt. Dieser Ratgeber erklärt §4 BKrFQV verständlich.
Was regelt §4 BKrFQV?
§4 BKrFQV regelt die Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrer-Qualifikation. Sie umfasst 35 Unterrichtseinheiten (UE) innerhalb von fünf Jahren, die in Blöcken von mindestens sieben Unterrichtseinheiten absolviert werden. Eine Unterrichtseinheit entspricht 60 Minuten. Inhaltlich orientiert sich die Weiterbildung an den Kenntnisbereichen nach Anlage 1 BKrFQV.
Die drei Kenntnisbereiche (KB 1–3)
KB 1 – Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens
Fahren auf Grundlage der Sicherheitsregeln: Kenntnis der Fahrzeugtechnik, kraftstoffsparendes und vorausschauendes Fahren, Ladungssicherung.
KB 2 – Anwendung der Vorschriften
Rechtliche Rahmenbedingungen des Güter- und Personenverkehrs: Sozialvorschriften, Lenk- und Ruhezeiten, gesetzliche Vorgaben.
KB 3 – Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Service, Logistik
Gesundheitsvorsorge, Notfallsituationen, Risikovermeidung, wirtschaftlicher Betrieb und Servicequalität.
Die Anrechnungsregeln nach §4 Abs. 1
- Aus jedem der drei Kenntnisbereiche (KB 1, KB 2, KB 3) muss im 5-Jahres-Zyklus mindestens ein Unterkenntnisbereich behandelt werden.
- Ein Unterkenntnisbereich darf nur einmal wiederholt werden – also höchstens zweimal im Zyklus angerechnet werden.
- Spezielle Maßnahmen (z. B. zu Gefahrgut oder Tiertransport) werden nur einmal auf die Weiterbildung angerechnet.
Praktisch heißt das: Fünfmal dasselbe Modul zu besuchen reicht nicht aus. Die 35 Unterrichtseinheiten müssen inhaltlich so verteilt sein, dass alle drei Kenntnisbereiche abgedeckt sind und kein Unterkenntnisbereich zu oft wiederholt wird.
Häufige Fehler bei der Planung
- Ein Kenntnisbereich wird komplett vergessen – die Weiterbildung ist dann unvollständig.
- Derselbe Unterkenntnisbereich wird mehr als zweimal geschult.
- Spezielle Maßnahmen werden mehrfach angerechnet, obwohl nur eine Anrechnung zulässig ist.
- Der Überblick über den 5-Jahres-Zyklus einzelner Fahrer geht verloren.
Wie CUB3SYS den Überblick behält
CUB3SYS verwaltet die Kenntnisbereiche jedes Kurses und behält den Weiterbildungsfortschritt jedes Fahrers im Blick: Welche Kenntnisbereiche sind abgedeckt, welche fehlen noch, und wann läuft der 5-Jahres-Zyklus ab. So lassen sich Lücken erkennen, bevor sie zum Problem werden – und die KBA-Sammeldatei für die BQR-Meldung entsteht direkt aus denselben Daten.
Häufige Fragen
Was sind die Kenntnisbereiche nach §4 BKrFQV?
Die BKF-Weiterbildung gliedert sich nach Anlage 1 BKrFQV in drei Kenntnisbereiche: KB 1 – Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf Grundlage der Sicherheitsregeln, KB 2 – Anwendung der Vorschriften, KB 3 – Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Service und Logistik.
Wie viele Unterrichtseinheiten umfasst die BKF-Weiterbildung?
Die Weiterbildung umfasst 35 Unterrichtseinheiten (UE) innerhalb von fünf Jahren, die in Blöcken von mindestens sieben Unterrichtseinheiten absolviert werden.
Müssen alle drei Kenntnisbereiche abgedeckt werden?
Ja. Aus jedem der drei Kenntnisbereiche (KB 1, KB 2 und KB 3) muss im 5-Jahres-Zyklus mindestens ein Unterkenntnisbereich behandelt werden. Ein Unterkenntnisbereich darf dabei nur einmal wiederholt werden.
Quellen: Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV), insbesondere §4 und Anlage 1 – nachzulesen unter gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.